JuraForum.de > Gesetze > GBO > § 49 GBO - Bezugnahme bei Altenteilen
Zweiter Abschnitt (Eintragungen in das Grundbuch)
Werden Dienstbarkeiten und Reallasten als Leibgedinge, Leibzucht, Altenteil oder Auszug eingetragen, so bedarf es nicht der Bezeichnung der einzelnen Rechte, wenn auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird.
© "§ 49 GBO - Bezugnahme bei Altenteilen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.