( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deGesetzeGBO§ 49 GBO - Bezugnahme bei Altenteilen 

§ 49 GBO - Bezugnahme bei Altenteilen

Grundbuchordnung


   Zweiter Abschnitt (Eintragungen in das Grundbuch)

Werden Dienstbarkeiten und Reallasten als Leibgedinge, Leibzucht, Altenteil oder Auszug eingetragen, so bedarf es nicht der Bezeichnung der einzelnen Rechte, wenn auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:


http://www.juraforum.de/gesetze/gbo/49-bezugnahme-bei-altenteilen

© "§ 49 GBO - Bezugnahme bei Altenteilen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN