JuraForum.de > Gesetze > GBO > § 49 GBO
Zweiter Abschnitt (Eintragungen in das Grundbuch)
Werden Dienstbarkeiten und Reallasten als Leibgedinge, Leibzucht, Altenteil oder Auszug eingetragen, so bedarf es nicht der Bezeichnung der einzelnen Rechte, wenn auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 49 GBO:
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