Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeGBO§ 49 GBO 

Stand: 17.06.2013

§ 49 GBO

Grundbuchordnung

   Zweiter Abschnitt (Eintragungen in das Grundbuch)

Werden Dienstbarkeiten und Reallasten als Leibgedinge, Leibzucht, Altenteil oder Auszug eingetragen, so bedarf es nicht der Bezeichnung der einzelnen Rechte, wenn auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird.


Weitere Vorschriften um § 49 GBO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 49 GBO:

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 49 GBO"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche