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JuraForum.deGesetzeGBO§ 43 GBO - Vorlagepflicht bei Inhaber- und Orderpapieren 

§ 43 GBO - Vorlagepflicht bei Inhaber- und Orderpapieren

Grundbuchordnung


   Zweiter Abschnitt (Eintragungen in das Grundbuch)

(1) Bei einer Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn die Urkunde vorgelegt wird; die Eintragung ist auf der Urkunde zu vermerken.

(2) Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn eine Eintragung auf Grund der Bewilligung eines nach § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Vertreters oder auf Grund einer gegen diesen erlassenen gerichtlichen Entscheidung bewirkt werden soll.



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