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JuraForum.deGesetzeGBO§ 39 GBO 

Stand: 20.05.2013

§ 39 GBO

Grundbuchordnung

   Zweiter Abschnitt (Eintragungen in das Grundbuch)

(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.

(2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.



Weitere Vorschriften um § 39 GBO

Entscheidungen zu § 39 GBO

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 19.05.2009, 1 W 172/07
    Zum Nachweis der Umwandlung einer brieflosen Fremdhypothek in eine Eigentümergrundschuld durch Vorlage eines rechtskräftigen Zivilurteils, in dem die Klage des eingetragenen Hypothekengläubigers auf Zahlung der Restkaufgelder und Duldung der Zwangsvollstreckung wegen der Restkaufgeldhypotheken in das Wohnungseigentum abgewiesen wurde.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 19.05.2009, 1 W 173/07
    Zum Nachweis der Umwandlung einer brieflosen Fremdhypothek in eine Eigentümergrundschuld durch Vorlage eines rechtskräftigen Zivilurteils, in dem die Klage des eingetragenen Hypothekengläubigers auf Zahlung der Restkaufgelder und Duldung der Zwangsvollstreckung wegen der Restkaufgeldhypotheken in das Wohnungseigentum abgewiesen wurde.
  • OLG-MUENCHEN, 29.07.2008, 34 Wx 28/08
    Für einen Klarstellungsvermerk über die Grundlage der Eintragung genügt es nicht, dass die ursprüngliche Verlautbarung in Zweifel gezogen wird. Vielmehr muss auch die Richtigkeit der begehrten Klarstellung zur Überzeugung des Grundbuchamts feststehen.
  • OLG-KOELN, 08.05.2006, 2 Wx 2/06
    Dass bei dem in Nordrhein-Westfalen eingesetzten Programm "SolumSTAR" eine Buchung im Grundbuch mit einem in der Vergangenheit liegenden Datum und damit rückwirkend technisch ohne größere Probleme möglich ist, ercheint im Hinblick auf die gesetzliche Bestimmung in § 129 GBO bedenklich. Indes rechtfertigt allein dieser Umstand...
  • OLG-MUENCHEN, 27.04.2006, 32 Wx 67/06
    Erwerben durch Rechtsgeschäft unter Lebenden die Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche Grundeigentum, so bedarf es ihrer Voreintragung im Falle des Vollzugs der Weitergabe ihrer Gesellschafteranteile im Grundbuch.
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Erwähnungen von § 39 GBO in anderen Vorschriften

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