( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deGesetzeGBO§ 38 GBO - Eintragung auf Ersuchen einer Behörde 

§ 38 GBO - Eintragung auf Ersuchen einer Behörde

Grundbuchordnung


   Zweiter Abschnitt (Eintragungen in das Grundbuch)

In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:


http://www.juraforum.de/gesetze/gbo/38-eintragung-auf-ersuchen-einer-behoerde

© "§ 38 GBO - Eintragung auf Ersuchen einer Behörde" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN