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JuraForum.deGesetzeGBO§ 38 GBO 

Stand: 20.05.2013

§ 38 GBO

Grundbuchordnung

   Zweiter Abschnitt (Eintragungen in das Grundbuch)

In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.


Weitere Vorschriften um § 38 GBO

Entscheidungen zu § 38 GBO

  • OLG-FRANKFURT, 04.06.2009, 20 W 163/09
    Bei Anträgen der Gerichtskasse nach § 7 JBeitrO handelt es sich um ein Ersuchen im Sinn von § 38 GBO. Einwendungen gegen den beizutreibenden Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung sind nach § 8 JBeitrO, nicht im Grundbuchverfahren geltend zu machen.
  • OLG-FRANKFURT, 11.11.2004, 20 W 376/04
    Für die Eintragung eines Amtswiderspruchs ist die Rechtslage zur Zeit der Eintragung maßgeblich. Eine widersprüchliche oder unklare Grundbucheintragung ist wegen inhaltlicher Unzulässigkeit erst dann von Amts wegen zu löschen, wenn auch keine Auslegung im Sinn einer Eintragung mit dem gesetzlich erlaubten Inhalt möglich ist....
  • OLG-THUERINGEN, 01.03.2004, 6 W 542/03
    1. Nur das ARoV kann das Grundbuchamt um die Übernahme des Restitutionsergebnisses in das Grundbuch ersuchen. Der Restitutionsbegünstigte ist daneben nicht antragsberechtigt. Das ARoV wird damit Kraft eigener gesetzlicher Verpflichtung zur Vollziehung des Restitutionsergebnisses tätig. Mit dem Ersuchen ist kein Berichtigungsantrag...
  • OLG-FRANKFURT, 12.12.2002, 20 W 352/02
    1) Bei Anträgen der Gerichtskasse nach § 7 JBeitrO handelt es sich Ersuchen im Sinn von § 38 GBO. Einwendungen gegen den beizutreibenden Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung sind nach § 8 JBeitrO, nicht im Grundbuchverfahren geltend zu machen. 2) Für die Eintragung eines Amtswiderspruchs ist nur der...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 10.12.2002, 1 W 288/02
    Wegen der grundsätzlichen Bindung an Eintragungsersuchen darf das Grundbuchamt ein Eintragungsersuchen des Zwangsversteigerungsgerichts betreffend die Eintragung einer Sicherungshypothek gemäß §§ 128, 130 ZVG nebst Zinsen in bestimmter Höhe nicht mit der Begründung beanstanden, die Eintragung der Zinsen sei überflüssig, weil...
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Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 38 GBO:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Sechster Teil (Vollstreckung)
      • Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
        • 4. Unterabschnitt (Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen)
      • § 322 Verfahren

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