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JuraForum.deGesetzeGBO§ 37 GBO - Anwendung des § 36 auf Grundpfandrechte 

§ 37 GBO - Anwendung des § 36 auf Grundpfandrechte

Grundbuchordnung


   Zweiter Abschnitt (Eintragungen in das Grundbuch)

Die Vorschriften des § 36 sind entsprechend anzuwenden, wenn bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die zu einem Nachlass oder zu dem Gesamtgut einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, einer der Beteiligten als neuer Gläubiger eingetragen werden soll.



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