Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeGBO§ 34 GBO 

Stand: 20.05.2013

§ 34 GBO

Grundbuchordnung

   Zweiter Abschnitt (Eintragungen in das Grundbuch)

(weggefallen)


Weitere Vorschriften um § 34 GBO

Entscheidungen zu § 34 GBO

  • OLG-HAMM, 17.01.2008, 15 W 371/07
    Der durch ein Zeugnis des Registergerichts oder eine Notarbescheinigung zu führende Nachweis einer Vertretungsberechtigung oder der Rechtsnachfolge einer GmbH ist nicht durch die Einführung des gemeinsamen Registerportals der Länder entbehrlich geworden. Denn das Grundbuchamt ist nicht verpflichtet, sich durch Einsichtnahme in...
  • OLG-HAMM, 17.01.2008, 15 W 370/07
    Der durch ein Zeugnis des Registergerichts oder eine Notarbescheinigung zu führende Nachweis einer Vertretungsberechtigung oder der Rechtsnachfolge einer GmbH ist nicht durch die Einführung des gemeinsamen Registerportals der Länder entbehrlich geworden. Denn das Grundbuchamt ist nicht verpflichtet, sich durch Einsichtnahme in...

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 34 GBO"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche