JuraForum.de > Gesetze > GBO > § 31 GBO
Zweiter Abschnitt (Eintragungen in das Grundbuch)
Eine Erklärung, durch die ein Eintragungsantrag zurückgenommen wird, bedarf der in § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 vorgeschriebenen Form. Dies gilt nicht, sofern der Antrag auf eine Berichtigung des Grundbuchs gerichtet ist. Satz 1 gilt für eine Erklärung, durch die eine zur Stellung des Eintragungsantrags erteilte Vollmacht widerrufen wird, entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 31 GBO:
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