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JuraForum.deGesetzeGBO§ 31 GBO 

Stand: 20.05.2013

§ 31 GBO

Grundbuchordnung

   Zweiter Abschnitt (Eintragungen in das Grundbuch)

Eine Erklärung, durch die ein Eintragungsantrag zurückgenommen wird, bedarf der in § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 vorgeschriebenen Form. Dies gilt nicht, sofern der Antrag auf eine Berichtigung des Grundbuchs gerichtet ist. Satz 1 gilt für eine Erklärung, durch die eine zur Stellung des Eintragungsantrags erteilte Vollmacht widerrufen wird, entsprechend.


Weitere Vorschriften um § 31 GBO

Entscheidungen zu § 31 GBO

  • OLG-FRANKFURT, 07.12.2005, 4 U 93/04
    1. Zur gleichzeitigen Ankündigung eines Treuhandauftrages im Zusammenhang mit einer Banküberweisung auf das Notaranderkonto durch die darlehengebende Bank 2. Solange der die Eintragung bewilligende Sicherungsgeber noch nicht als Eigentümer des betroffenen Grundstücks eingetragen ist, ist die Eintragung eines Grundpfandrechtes auch...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 31 GBO:

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