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JuraForum.deGesetzeGBO§ 30 GBO - Formerleichterung für Eintragungsantrag 

§ 30 GBO - Formerleichterung für Eintragungsantrag

Grundbuchordnung


   Zweiter Abschnitt (Eintragungen in das Grundbuch)

Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen gelten die Vorschriften des § 29 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.



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