Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeGBO§ 30 GBO 

Stand: 19.04.2013

§ 30 GBO

Grundbuchordnung

   Zweiter Abschnitt (Eintragungen in das Grundbuch)

Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen gelten die Vorschriften des § 29 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.


Weitere Vorschriften um § 30 GBO

Entscheidungen zu § 30 GBO

  • OLG-FRANKFURT, 23.11.2005, 20 W 516/05
    1. Auch im Grundbuchverfahren sind Rechtsmittel, bei denen nicht ausdrücklich angeben ist, in wessen Namen sie eingelegt werden, als von dem Antragsberechtigten eingelegt anzusehen. Die Formulierung "lege ich Beschwerde ein" in der Beschwerdeschrift eines Rechtsanwalts oder Notars steht dem nicht entgegen. 2. Bei Vertretung durch...
  • OLG-THUERINGEN, 26.11.2002, 6 W 541/02
    1. Das im Aufgebotsverfahren ergangene Urteil bewirkt nur die Unrichtigkeit des Grundbuchs ein, indem das dort ausgewiesene Eigentum nicht mehr besteht, so dass das Grundstück herrenlos geworden ist. 2. Mit dem Verweis auf eine rechtsbegründende Eintragung des bisherigen Eigenbesitzers versteht § 927 Abs. 2 BGB die...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 30 GBO:

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 30 GBO"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche