JuraForum.de > Gesetze > GBO > § 30 GBO
Zweiter Abschnitt (Eintragungen in das Grundbuch)
Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen gelten die Vorschriften des § 29 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 30 GBO:
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