JuraForum.de > Gesetze > GBO > § 29a GBO - Ausnahme von § 29 GBO
Zweiter Abschnitt (Eintragungen in das Grundbuch)
Die Voraussetzungen des § 1179 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfür nicht.
© "§ 29a GBO - Ausnahme von § 29 GBO" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.