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JuraForum.deGesetzeGBO§ 29 GBO 

Stand: 20.05.2013

§ 29 GBO

Grundbuchordnung

   Zweiter Abschnitt (Eintragungen in das Grundbuch)

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen.



Weitere Vorschriften um § 29 GBO

Entscheidungen zu § 29 GBO

  • OLG-DUESSELDORF, 15.07.2009, I-3 Wx 264/08
    1. Bevollmächtigen die Beteiligten den Notar bzw. seinen Vertreter, ihre Erklärungen "zu ändern, zu ergänzen oder zu berichtigen, soweit dies dem grundbuchlichen Vollzug dieser Urkunde dienlich ist.", so bedeutet dies dass der Notar über § 15 GBO hinausgehende in Bezug auf das angestrebte Ziel zweckmäßige bzw. dienliche...
  • OLG-FRANKFURT, 04.06.2009, 20 W 163/09
    Bei Anträgen der Gerichtskasse nach § 7 JBeitrO handelt es sich um ein Ersuchen im Sinn von § 38 GBO. Einwendungen gegen den beizutreibenden Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung sind nach § 8 JBeitrO, nicht im Grundbuchverfahren geltend zu machen.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 19.05.2009, 1 W 172/07
    Zum Nachweis der Umwandlung einer brieflosen Fremdhypothek in eine Eigentümergrundschuld durch Vorlage eines rechtskräftigen Zivilurteils, in dem die Klage des eingetragenen Hypothekengläubigers auf Zahlung der Restkaufgelder und Duldung der Zwangsvollstreckung wegen der Restkaufgeldhypotheken in das Wohnungseigentum abgewiesen wurde.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 19.05.2009, 1 W 173/07
    Zum Nachweis der Umwandlung einer brieflosen Fremdhypothek in eine Eigentümergrundschuld durch Vorlage eines rechtskräftigen Zivilurteils, in dem die Klage des eingetragenen Hypothekengläubigers auf Zahlung der Restkaufgelder und Duldung der Zwangsvollstreckung wegen der Restkaufgeldhypotheken in das Wohnungseigentum abgewiesen wurde.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 31.03.2009, 1 W 209/05
    1. Die Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung einer Eigentumswohnung ist unwirksam, wenn der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Bestellung des Verwalters auf Anfechtungsklage nach § 46 WEG rechtskräftig für ungültig erklärt wird. 2. Der grundbuchmäßige Nachweis der Verwalterzustimmung ist nicht erbracht, wenn der...
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Erwähnungen von § 29 GBO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 29 GBO:

  • Grundbuchordnung (GBO)
    • Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
  • § 5
  • § 6a
    • Zweiter Abschnitt (Eintragungen in das Grundbuch)
  • § 29a
  • § 30
  • § 31
  • § 35
    • Dritter Abschnitt (Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief)
  • § 60
    • Achter Abschnitt (Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte)
  • § 137 Form elektronischer Dokumente
    • Neunter Abschnitt (Übergangs- und Schlußbestimmungen)
  • § 149

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