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JuraForum.deGesetzeGBO§ 28 GBO 

Stand: 20.05.2013

§ 28 GBO

Grundbuchordnung

   Zweiter Abschnitt (Eintragungen in das Grundbuch)

In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inländischer Währung anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kann die Angabe in einer einheitlichen europäischen Währung, in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer anderen Währung, gegen die währungspolitische Bedenken nicht zu erheben sind, zugelassen und, wenn gegen die Fortdauer dieser Zulassung währungspolitische Bedenken bestehen, wieder eingeschränkt werden.



Weitere Vorschriften um § 28 GBO

Entscheidungen zu § 28 GBO

  • OLG-MUENCHEN, 23.09.2008, 34 Wx 76/08
    1. Zwischenverfügungen des Grundbuchamts unterliegen der unbeschränkten Beschwerde; eine wirksame Zwischenverfügung setzt gemäß § 18 Abs. 1 GBO die Angabe von Hindernissen, die Bezeichnung der Mittel zur Beseitigung und die Setzung einer Frist voraus. 2. Grundsätzlich kann außer durch Eintragung nur durch Zurückweisung oder...
  • OLG-STUTTGART, 11.10.2007, 8 W 353/07
    Aufgrund Auslegung enthält die sachlich-rechtliche Einigung über einen Grundstückserwerb in der Regel auch die verfahrensrechtliche Eintragungsbewilligung. Handelt es sich nach dem Wortlaut der - hier gem. § 894 Abs. 1 BGB fingierten - Auflassungserklärung bei dem zu übertragenden Grundstück um eine noch wegzumessende...
  • OLG-HAMM, 03.05.2007, 15 W 418/06
    Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass eine Identitätserklärung ausschließlich grundbuchverfahrensrechtliche Bedeutung hat und für deren Beurkundung deshalb nur eine halbe Gebühr nach § 38 Abs. 2 Nr. 5a KostO zu erheben ist (Abweidung von OLG Düsseldorf DNotZ 1980, 188).
  • OLG-NAUMBURG, 13.11.2001, 11 U 176/01
    Grundstückseigentum geht auch dann gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 SpTrUG mit der Eintragung der Spaltung in das Handelsregister über, wenn der Spaltungsvertrag die Übertragung unvermessener Teilflächen vorsieht.

Erwähnungen von § 28 GBO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 28 GBO:

  • Pfandbriefgesetz (PfandBG)
    • Abschnitt 5 (Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank)
  • § 32 Übertragung der Deckungsmassen und -verbindlichkeiten
  • Umwandlungsgesetz (UmwG)
    • Drittes Buch (Spaltung)
      • Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
        • Zweiter Abschnitt (Spaltung zur Aufnahme)
      • § 126 Inhalt des Spaltungs- und Übernahmevertrags
  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Sechster Teil (Insolvenzplan)
      • Erster Abschnitt (Aufstellung des Plans)
    • § 228 Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse

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