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JuraForum.deGesetzeGBO§ 25 GBO 

Stand: 20.05.2013

§ 25 GBO

Grundbuchordnung

   Zweiter Abschnitt (Eintragungen in das Grundbuch)

Ist eine Vormerkung oder ein Widerspruch auf Grund einer einstweiligen Verfügung eingetragen, so bedarf es zur Löschung nicht der Bewilligung des Berechtigten, wenn die einstweilige Verfügung durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben ist. Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn auf Grund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung oder auf Grund eines Bescheides nach dem Vermögensgesetz eine Vormerkung oder ein Widerspruch eingetragen ist.


Weitere Vorschriften um § 25 GBO

Entscheidungen zu § 25 GBO

  • BAYOBLG, 12.05.2004, 2Z BR 19/03
    1. Bei der Prüfung der Wirksamkeit der Einigung nach § 20 GBO kann das Grundbuchamt über einen etwaigen Vollmachtsmissbrauch oder eine Umgehung des § 181 BGB grundsätzlich keinen Zeugenbeweis erheben. Es kann in der Regel auch nicht die in öffentlichen Protokollen enthaltenen Erklärungen von Zeugen inhaltlich verwerten. 2....
  • OLG-DUESSELDORF, 27.01.2004, I-3 Wx 11/04
    Ist ein im Wege der einstweiligen Verfügung erworbenes und im Grundbuch eingetragenes Verfügungsverbot durch ein Versäumnisurteil aufgehoben, reicht für den Antrag auf Löschung des Verfügungsverbotes in entsprechender Anwendung von § 25 Abs. 1 GBO die Vorlage des vollstreckbaren Versäumnisurteils; die Bewilligung des...
  • BAYOBLG, 22.05.2001, 2Z BR 74/01
    Zur Löschung einer per einstweiliger Verfügung im Grundbuch eingetragenen Vormerkung muß die Sicherheitsleistung in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen werden, wenn das die einstweilige Verfügung aufhebende Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar ist.

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