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JuraForum.deGesetzeGBO§ 24 GBO - Löschung eines zeitlich beschränkten Rechts 

§ 24 GBO - Löschung eines zeitlich beschränkten Rechts

Grundbuchordnung


   Zweiter Abschnitt (Eintragungen in das Grundbuch)

Die Vorschriften des § 23 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Recht mit der Erreichung eines bestimmten Lebensalters des Berechtigten oder mit dem Eintritt eines sonstigen bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erlischt.



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