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JuraForum.deGesetzeGBO§ 20 GBO 

Stand: 20.05.2013

§ 20 GBO

Grundbuchordnung

   Zweiter Abschnitt (Eintragungen in das Grundbuch)

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.



Weitere Vorschriften um § 20 GBO

Entscheidungen zu § 20 GBO

  • OLG-MUENCHEN, 29.07.2008, 34 Wx 28/08
    Für einen Klarstellungsvermerk über die Grundlage der Eintragung genügt es nicht, dass die ursprüngliche Verlautbarung in Zweifel gezogen wird. Vielmehr muss auch die Richtigkeit der begehrten Klarstellung zur Überzeugung des Grundbuchamts feststehen.
  • OLG-DUESSELDORF, 28.08.2006, I-3 Wx 137/06
    Aufgrund einer Auflassung in einem Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO kann eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch nicht erfolgen.
  • OLG-FRANKFURT, 21.11.2005, 20 W 462/04
    1. Der Anspruch aus einer insolvenzfesten Auflassungsvormerkung ist wie die dagegen bestehenden Einwendungen im Zivilprozess geltend zu machen. 2. Die Verfügungsbefugnis eines Bewilligenden muss bis zum Vollzug der Eintragung vorliegen, was vom Grundbuchamt ungeachtet des formellen Konsensprinzips zu überprüfen ist. 3. Die...
  • OLG-FRANKFURT, 20.10.2005, 20 W 151/05
    Das Grundbuchamt hat bei Eintragung einer Eigentumsumschreibung die Geschäftsfähigkeit des Veräußerers im Beurkundungszeitpunkt selbständig zu überprüfen. Dabei ist von dem Grundsatz der Geschäftsfähigkeit auszugehen. Ergeben sich daran auf Tatsachen gegründete Zweifel, z. B. auf Grund eines Betreuungsgutachtens, können...
  • OLG-FRANKFURT, 14.10.2005, 20 W 409/04
    Mit einer Zwischenverfügung kann nicht die Vorlage einer neuen Auflassung (statt auf die GbR auf ihre Gesellschafter als Gesellschafter bürgerlichen Rechts) verlangt werden. Da die Auflassung auslegungsfähig ist, kann bei entsprechend weiter Formulierung (Einigsein der Vertragsteile über Eigentumswechsel) eine Auflassung zu Gunsten...
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Erwähnungen von § 20 GBO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 20 GBO:

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