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JuraForum.deGesetzeGBO§ 17 GBO - Mehrheit von Anträgen 

§ 17 GBO - Mehrheit von Anträgen

Grundbuchordnung


   Zweiter Abschnitt (Eintragungen in das Grundbuch)

Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.



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