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JuraForum.deGesetzeGBO§ 17 GBO 

Stand: 20.05.2013

§ 17 GBO

Grundbuchordnung

   Zweiter Abschnitt (Eintragungen in das Grundbuch)

Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.


Weitere Vorschriften um § 17 GBO

Entscheidungen zu § 17 GBO

  • OLG-MUENCHEN, 23.09.2008, 34 Wx 76/08
    1. Zwischenverfügungen des Grundbuchamts unterliegen der unbeschränkten Beschwerde; eine wirksame Zwischenverfügung setzt gemäß § 18 Abs. 1 GBO die Angabe von Hindernissen, die Bezeichnung der Mittel zur Beseitigung und die Setzung einer Frist voraus. 2. Grundsätzlich kann außer durch Eintragung nur durch Zurückweisung oder...
  • OLG-FRANKFURT, 28.01.2008, 20 W 496/06
    1. Wird ein Eintragungsantrag zurückgenommen, was wirksam bis zur Vollendung der Eintragung möglich ist, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Erstbeschwerde gegen einen Zurückweisungsbeschluss im Antragsverfahren. 2. Eine Eintragungsbewilligung ist "verbraucht", d. h. sie verliert ihre Funktion als verfahrensbegründete...
  • OLG-KOELN, 08.05.2006, 2 Wx 2/06
    Dass bei dem in Nordrhein-Westfalen eingesetzten Programm "SolumSTAR" eine Buchung im Grundbuch mit einem in der Vergangenheit liegenden Datum und damit rückwirkend technisch ohne größere Probleme möglich ist, ercheint im Hinblick auf die gesetzliche Bestimmung in § 129 GBO bedenklich. Indes rechtfertigt allein dieser Umstand...
  • OLG-SCHLESWIG, 27.11.2003, 2 W 173/03
    1. § 17 GBO findet auch dann Anwendung, wenn einer von mehreren Anträgen auf die Eintragung eines Widerspruchs nach § 899 BGB gerichtet ist. 2. Das Grundbuchamt darf grundsätzlich nicht daran mitwirken, durch seine Eintragungstätigkeit einen Rechtserwerb herbeizuführen, der nur kraft guten Glaubens eintreten kann. 3.Die...
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 20.09.2002, 3 W 177/02
    Werden in ein Umlegungsverfahren einbezogene Grundstücke veräußert, die Veräußerung durch den Umlegungsausschuss genehmigt und dem am Verfahren beteiligten Erwerber ein Ersatzgrundstück zugeteilt, tritt nach Abschluss der Umlegungsmaßnahme entsprechend dem Surrogationsprinzips des § 63 BauGB (auch) in der Person des...
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Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 17 GBO:

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