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JuraForum.deGesetzeGBO§ 16 GBO - Vorbehalt des Antragstellers 

§ 16 GBO - Vorbehalt des Antragstellers

Grundbuchordnung

   Zweiter Abschnitt (Eintragungen in das Grundbuch)

(1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden.

(2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, dass die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll.



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