- OLG-DUESSELDORF, 15.07.2009, I-3 Wx 264/08
1. Bevollmächtigen die Beteiligten den Notar bzw. seinen Vertreter, ihre Erklärungen "zu ändern, zu ergänzen oder zu berichtigen, soweit dies dem grundbuchlichen Vollzug dieser Urkunde dienlich ist.", so bedeutet dies dass der Notar über § 15 GBO hinausgehende in Bezug auf das angestrebte Ziel zweckmäßige bzw. dienliche...
- OLG-FRANKFURT, 04.09.2006, 20 W 306/05
Der dem Notar im Rahmen eines Grundstücksübertragungsvertrages von den Vertragsbeteiligten erteilte Vollzugsauftrag ohne ausdrückliche Vollmacht, alle Erklärungen abzugeben, die zum grundbuchlichen Vollzug dieses Vertrages etwa noch erforderlich sein sollten, genügt nicht zur wirksamen Abgabe von Löschungsbewilligungen und...
- OLG-MUENCHEN, 14.03.2006, 32 Wx 29/06
Wird einem Notar im Rahmen eines Grundstückskaufvertrags eine rechtsgeschäftliche Vollmacht zur Abgabe aller dem Grundbuchvollzug des Vertrags förderlicher Erklärungen erteilt, so fallen darunter jedenfalls beim Fehlen außergewöhnlicher Umstände all diejenigen Erklärungen, welche die Beteiligten beim normalen Ablauf des...
- OLG-FRANKFURT, 21.11.2005, 20 W 462/04
1. Der Anspruch aus einer insolvenzfesten Auflassungsvormerkung ist wie die dagegen bestehenden Einwendungen im Zivilprozess geltend zu machen.
2. Die Verfügungsbefugnis eines Bewilligenden muss bis zum Vollzug der Eintragung vorliegen, was vom Grundbuchamt ungeachtet des formellen Konsensprinzips zu überprüfen ist.
3. Die...
- OLG-FRANKFURT, 01.11.2004, 20 W 6/04
1. Im Grundbuchverfahren ist der Notar grundsätzlich nicht in eigenem Namen beschwerdebefugt.
2. Dem Beteiligten, der von seinem Recht auf Einlegung der Erstbeschwerde keinen Gebrauch gemacht hat, kann trotzdem weitere Beschwerde einlegen. Dies gilt nicht, wenn die weitere Beschwerde als unzulässig verworfen worden ist, dann steht...
- OLG-FRANKFURT, 01.11.2004, 20 W 53/04
1. Der Notar ist im Grundbuchverfahren nicht zur Einlegung einer Beschwerde im eigenen Namen berechtigt.
2. Bei Antragstellung nach § 15 GBO erhält lediglich der Notar die Eintragungsmitteilung für die antragstellenden Urkundsbeteiligten. Dies gilt auch dann, wenn er nach der dem Eintragungsantrag zu Grunde liegenden Urkunde nicht...
- BAYOBLG, 09.03.2004, 2Z BR 34/04
Überträgt der Veräußerer ein Grundstück auf den Erwerber, der mit Ausnahme eines Grundpfandrechts keine Belastungen übernimmt, und ist in einem mit "Auflassung, Grundbucherklärungen" überschriebenen Absatz der Urkunde nur die Eigentumsumschreibung beantragt, kann der Antrag des Notars auf Vollzug "der in der Urkunde enthaltenen...
- OLG-KOELN, 24.09.2003, 2 Wx 28/03
Das Verwalteramt einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist an die Person des Verwalters gebunden. Ob der Wohnungseigentümerverwalter eine natürliche oder juristische Person ist, spielt hierfür keine Rolle. Wenn deshalb infolge einer Anteilsübertragung der Verwalter eine andere Rechtpersönlichkeit wäre, scheidet ein Übergang der...
- BAYOBLG, 03.09.2003, 3Z BR 113/03
1. Zu den Voraussetzungen wirksamer Vertretung durch einen Notar bei Stellung eines Löschungsantrags nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Veräußerers einer Immobilie.
2. Stimmt der Insolvenzverwalter der Übereignung einer Immobilie, die durch Eintragung einer Vormerkung vor Eröffnung des...
- OLG-FRANKFURT, 10.02.2003, 20 W 45/03
Die Auflassungserklärung enthält nicht schon die Bewilligung einer entsprechenden Auflassungsvormerkung. Als Ermächtigung zur nachträglichen Bewilligung einer Auflassungsvormerkung kann aber eine Vollmacht in der Kaufvertragsurkunde ausgelegt werden, die den Notar zu Bewilligungen und Stellung von Anträgen jeder Art ermächtigt....
- OLG-MUENCHEN, 19.12.2002, 1 U 4337/02
1. Soweit die Versendung eines vom Notar bereits unterzeichneten Antrages zurückgestellt wird, ist dieser verpflichtet, bis zur Versendung noch nachträglich eingehende relevante Informationen zu berücksichtigen.
2. Das Verschulden des Beamten oder Notars ist im Regelfall zu verneinen, wenn ein Kollegialgericht (unrichtigerweise)...
- OLG-NAUMBURG, 20.10.2002, 11 Wx 14/02
Übermittelt das Grundbuchamt die Eintragungsmitteilungen nicht, wie beantragt, an die Betroffenen, sondern nur an den tätig gewordenen Notar, liegt hierin eine der Beschwerde zugängliche Entscheidung.
Wendet sich allerdings der Notar dagegen, dass ausschließlich ihm und nicht den Betroffenen die Eintragung im Grundbuch bekannt...
- OLG-FRANKFURT, 13.08.2002, 20 W 265/2002
Wird eine nach vorausgegangenen Pfandfreigaben nur noch auf einem Miteigentumsanteil lastende Globalgrundschuld gelöscht, so entsteht eine Löschungsgebühr nach § 68 Satz 1 Halbsatz 1 KostO nach dem vollen Nennbetrag der Grundschuld, eine Begrenzung des Geschäftswerts auf den Wert des Wohnungseigentums findet nicht statt. Es ist...
- OLG-THUERINGEN, 13.05.2002, 6 W 203/02
1. Der Antrag, die Eintragungsmitteilung nicht allein dem Urkundsnotar zuzusenden, ist nicht von dem die Grundbucheintragung einleitenden Antrag zu isolieren. so dass er hinsichtlich der Person des Antragstellers davon bestimmt wird, wer den Haupt-Antrag gestellt hat.
2. § 15 GBO verbindet mit der Annahme der Ermächtigung durch den...
- OLG-THUERINGEN, 17.04.2002, 6 W 166/02
Eine neben der Vollzugsvollmacht von den Beteiligten dem Notar erteilte weitere Vollmacht ermächtigt diesen, die Löschung einer Auflassungsvormerkung bei nicht durchgeführtem Kaufvertrag zu bewilligen.
- OLG-DUESSELDORF, 03.11.2000, 3 Wx 360/00
Hat ein Notar gemäß § 15 GBO einen Eintragungsantrag gestellt, so ist die Entscheidung über diesen Antrag ihm auch dann bekannt zu machen, wenn er nach der dem Eintragungsantrag zugrunde liegenden Urkunde nicht zur Entgegennahme der für den Eigentümer bestimmten Eintragungsnachricht bevollmächtigt sein soll.