JuraForum.de > Gesetze > GBO > § 147 GBO - Bewirkung neuer Grundstücksbezeichnung
Neunter Abschnitt (Übergangs- und Schlussbestimmungen)
Sind in einem Buch, das nach § 145 als Grundbuch gilt, die Grundstücke nicht nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 bezeichnet, so ist diese Bezeichnung von Amts wegen zu bewirken.
Fußnoten:
Zu § 147: Angefügt durch G vom 11. 8. 2009 (BGBl I S. 2713).
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