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JuraForum.deGesetzeGBO§ 147 GBO 

Stand: 17.06.2013

§ 147 GBO

Grundbuchordnung

   Neunter Abschnitt (Übergangs- und Schlußbestimmungen)

Sind in einem Buch, das nach § 145 als Grundbuch gilt, die Grundstücke nicht nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 bezeichnet, so ist diese Bezeichnung von Amts wegen zu bewirken.


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