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JuraForum.deGesetzeGBO§ 146 GBO - Mehrere Bücher für ein Grundstück 

§ 146 GBO - Mehrere Bücher für ein Grundstück

Grundbuchordnung

   Neunter Abschnitt (Übergangs- und Schlussbestimmungen)

Werden nach § 145 mehrere Bücher geführt, so muss jedes Grundstück in einem der Bücher eine besondere Stelle haben. An dieser Stelle ist auf die in den anderen Büchern befindlichen Eintragungen zu verweisen. Die Stelle des Hauptbuchs und die Stellen, auf welche verwiesen wird, gelten zusammen als das Grundbuchblatt.


Fußnoten:


Zu § 146: Angefügt durch G vom 11. 8. 2009 (BGBl I S. 2713).



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