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JuraForum.deGesetzeGBO§ 143 GBO - Vorbehalte zugunsten der Landesgesetze 

§ 143 GBO - Vorbehalte zugunsten der Landesgesetze

Grundbuchordnung

   Neunter Abschnitt (Übergangs- und Schlussbestimmungen)

(1) Soweit im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu Gunsten der Landesgesetze Vorbehalte gemacht sind, gelten sie auch für die Vorschriften der Landesgesetze über das Grundbuchwesen; jedoch sind die §§ 12a und 13 Abs. 3, § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 56 Abs. 2, § 59 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 3 und § 62 Abs. 2 auch in diesen Fällen anzuwenden.

(2) Absatz 1 zweiter Halbsatz gilt auch für die grundbuchmäßige Behandlung von Bergbauberechtigungen.

(3) Vereinigungen und Zuschreibungen zwischen Grundstücken und Rechten, für die nach Landesrecht die Vorschriften über Grundstücke gelten, sollen nicht vorgenommen werden.


Fußnoten:


Zu § 143: Neugefasst durch G vom 11. 8. 2009 (BGBl I S. 2713).



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