JuraForum.de > Gesetze > GBO > § 142 GBO
Neunter Abschnitt (Übergangs- und Schlußbestimmungen)
(1) (Inkrafttreten)
(2) Die Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2, 50, 55 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind entsprechend anzuwenden.
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