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JuraForum.deGesetzeGBO§ 141 GBO - Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz 

§ 141 GBO - Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz

Grundbuchordnung

   Achter Abschnitt (Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte)

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über

Das Bundesministerium der Justiz kann im Rahmen seiner Ermächtigung nach Satz 1 die Regelung weiterer Einzelheiten durch Rechtsverordnung den Landesregierungen übertragen und hierbei auch vorsehen, dass diese ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen können.


Fußnoten:


Zu § 141: Neugefasst durch G vom 11. 8. 2009 (BGBl I S. 2713).



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