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JuraForum.deGesetzeGBO§ 138 GBO - Übertragung von Dokumenten 

§ 138 GBO - Übertragung von Dokumenten

Grundbuchordnung

   Achter Abschnitt (Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte)

(1) In Papierform vorliegende Schriftstücke können in elektronische Dokumente übertragen und in dieser Form anstelle der Schriftstücke in die Grundakte übernommen werden. Die Schriftstücke können anschließend ausgesondert werden, die mit einem Eintragungsantrag eingereichten Urkunden jedoch nicht vor der Entscheidung über den Antrag.

(2) Der Inhalt der zur Grundakte genommenen elektronischen Dokumente ist in lesbarer Form zu erhalten. Die Dokumente können hierzu in ein anderes Dateiformat übertragen und in dieser Form anstelle der bisherigen Dateien in die Grundakte übernommen werden.

(3) Wird die Grundakte nicht elektronisch geführt, sind von den eingereichten elektronischen Dokumenten Ausdrucke für die Akte zu fertigen. Die elektronischen Dokumente können aufbewahrt und nach der Anlegung der elektronischen Grundakte in diese übernommen werden; nach der Übernahme können die Ausdrucke vernichtet werden.


Fußnoten:


Zu § 138: Neugefasst durch G vom 11. 8. 2009 (BGBl I S. 2713).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Grundbuchordnung (GBO)
    • Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
  • § 12b Einsicht in Originale
    • Neunter Abschnitt (Übergangs- und Schlussbestimmungen)
  • § 148 Ermächtigung für Rechtsverordnungen über Wiederherstellung von Grundbüchern

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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