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JuraForum.deGesetzeGBO§ 135 GBO - Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte; Verordnungsermächtigungen 

§ 135 GBO - Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte; Verordnungsermächtigungen

Grundbuchordnung

   Achter Abschnitt (Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte)

(1) Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nachweise über andere Eintragungsvoraussetzungen können dem Grundbuchamt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als elektronische Dokumente übermittelt werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

Ein Verstoß gegen eine nach Satz 2 Nummer 4 begründete Verpflichtung steht dem rechtswirksamen Eingang von Dokumenten beim Grundbuchamt nicht entgegen.

(2) Die Grundakten können elektronisch geführt werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an die Grundakten elektronisch geführt werden; die Anordnung kann auf einzelne Grundbuchämter oder auf Teile des bei einem Grundbuchamt geführten Grundaktenbestands beschränkt werden.

(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) Für den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronischen Grundakten gilt § 126 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend. Die Vorschriften des Vierten Abschnitts über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Akte in Beschwerdeverfahren bleiben unberührt.


Fußnoten:


Zu § 135: Neugefasst durch G vom 11. 8. 2009 (BGBl I S. 2713).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Grundbuchordnung (GBO)
    • Achter Abschnitt (Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte)
  • § 136 Eingang elektronischer Dokumente beim Grundbuchamt
  • § 141 Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz
    • Neunter Abschnitt (Übergangs- und Schlussbestimmungen)
  • § 148 Ermächtigung für Rechtsverordnungen über Wiederherstellung von Grundbüchern

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