JuraForum.de > Gesetze > GBO > § 134 GBO - Ermächtigung für Rechtsverordnung zur Regelung des maschinell geführten Grundbuchs/automatisierten Abrufverfahrens
Siebenter Abschnitt (Das maschinell geführte Grundbuch)
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über
Das Bundesministerium der Justiz kann im Rahmen seiner Ermächtigung nach Satz 1 die Regelung weiterer Einzelheiten durch Rechtsverordnung den Landesregierungen übertragen und hierbei auch vorsehen, dass diese ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen können.
Fußnoten:
Zu § 134: Geändert durch G vom 11. 8. 2009 (BGBl I S. 2713).
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