JuraForum.de > Gesetze > GBO > § 132 GBO - Einsicht in maschinell geführtes Grundbuch
Siebenter Abschnitt (Das maschinell geführte Grundbuch)
Die Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch kann auch bei einem anderen als dem Grundbuchamt gewährt werden, das dieses Grundbuch führt. Über die Gestattung der Einsicht entscheidet das Grundbuchamt, bei dem die Einsicht begehrt wird.
Fußnoten:
Zu § 132: Geändert durch G vom 11. 8. 2009 (BGBl I S. 2713).
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