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JuraForum.deGesetzeGBO§ 13 GBO 

Stand: 20.05.2013

§ 13 GBO

Grundbuchordnung

   Zweiter Abschnitt (Eintragungen in das Grundbuch)

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.



Weitere Vorschriften um § 13 GBO

Entscheidungen zu § 13 GBO

  • OLG-FRANKFURT, 28.01.2008, 20 W 496/06
    1. Wird ein Eintragungsantrag zurückgenommen, was wirksam bis zur Vollendung der Eintragung möglich ist, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Erstbeschwerde gegen einen Zurückweisungsbeschluss im Antragsverfahren. 2. Eine Eintragungsbewilligung ist "verbraucht", d. h. sie verliert ihre Funktion als verfahrensbegründete...
  • OLG-HAMM, 17.01.2008, 15 W 371/07
    Der durch ein Zeugnis des Registergerichts oder eine Notarbescheinigung zu führende Nachweis einer Vertretungsberechtigung oder der Rechtsnachfolge einer GmbH ist nicht durch die Einführung des gemeinsamen Registerportals der Länder entbehrlich geworden. Denn das Grundbuchamt ist nicht verpflichtet, sich durch Einsichtnahme in...
  • OLG-HAMM, 17.01.2008, 15 W 370/07
    Der durch ein Zeugnis des Registergerichts oder eine Notarbescheinigung zu führende Nachweis einer Vertretungsberechtigung oder der Rechtsnachfolge einer GmbH ist nicht durch die Einführung des gemeinsamen Registerportals der Länder entbehrlich geworden. Denn das Grundbuchamt ist nicht verpflichtet, sich durch Einsichtnahme in...
  • OLG-FRANKFURT, 04.10.2007, 20 W 336/04
    Im Grundbuchbeschwerdeverfahren ist die Stellung eines neuen Eintragungsantrags unzulässig. Um einen neuen Antrag handelt es sich, wenn statt der Eigentumsübertragung in Verbindung mit einem Nießbrauch an dem übertragenen Grundstück die Eigentumsübertragung in Verbindung mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit...
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 28.02.2007, 3 W 22/07
    1. Der durch eine Auflassungsvormerkung gesicherte Käufer einer Eigentumswohnung ist im Grundbuchverfahren nicht berechtigt zur Einlegung einer sog. Fassungsbeschwerde mit dem Ziel der näheren Kennzeichnung von Sondernutzungsrechten im Wortlaut der Grundbucheintragung. 2. Hat das Grundbuchamt ein Sondernutzungsrecht als Inhalt des...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 13 GBO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 13 GBO:

  • Grundbuchordnung (GBO)
    • Achter Abschnitt (Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte)
  • § 136 Eingang elektronischer Dokumente beim Grundbuchamt
    • Neunter Abschnitt (Übergangs- und Schlußbestimmungen)
  • § 143
  • § 149

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