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JuraForum.deGesetzeGBO§ 12b GBO 

Stand: 17.06.2013

§ 12b GBO

Grundbuchordnung

   Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)

(1) Nach der Übertragung von geschlossenen Grundbüchern und Grundakten auf einen Bild- oder sonstigen Datenträger in einem Verfahren nach § 10a Absatz 1 und 2, § 128 Absatz 3 oder § 138 Absatz 1 kann eine Einsicht in die vom Grundbuchamt weiter aufbewahrten Originale nicht mehr verlangt werden. Werden die Originale nach ihrer Aussonderung durch eine andere Stelle als das Grundbuchamt aufbewahrt, bestimmt sich die Einsicht nach Landesrecht.

(2) Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Grundakten und frühere Grundbücher von anderen als den grundbuchführenden Stellen aufbewahrt werden, gilt § 12 entsprechend.


Weitere Vorschriften um § 12b GBO

Entscheidungen zu § 12b GBO

  • OLG-MUENCHEN, 20.03.2007, 32 Wx 22/07
    Das Verfahren nach den bezeichneten Vorschriften ist nicht geeignet, zu einer Überprüfung der sachlichen Berechtigung des vom Vermessungsamt erstellten Veränderungsnachweises zu führen.
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 02.11.2006, 5 W 241/06
    Abschriften von Grundaktenbestandteilen müssen dort enthaltene farbliche Markierungen wiedergeben.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 20.01.2004, 1 W 294/03
    1. Ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht steht in der Regel dem Pflichtteilsberechtigten zu, der nach dem Tode des im Grundbuch eingetragenen Erblassers seine erbrechtlichen Ansprüche prüfen will; das gilt auch, wenn inzwischen der Erbe als Rechtsnachfolger eingetragen ist. 2. Zur Darlegung des berechtigten Interesses...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 19.06.2001, 1 W 132/01
    Die Presse kann unter Berufung auf die Pressefreiheit grundsätzlich kein das informationelle Selbstbestimmungsrecht des eingetragenen Eigentümers überwiegendes Interesse an der Grundbucheinsicht einschließlich der Abteilungen II und III geltend machen, wenn es lediglich um unterhaltende Berichterstattung und Befriedigung der...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 12b GBO:

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