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JuraForum.deGesetzeGBO§ 12a GBO 

Stand: 20.05.2013

§ 12a GBO

Grundbuchordnung

   Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)

(1) Die Grundbuchämter dürfen auch ein Verzeichnis der Eigentümer und der Grundstücke sowie mit Genehmigung der Landesjustizverwaltung weitere, für die Führung des Grundbuchs erforderliche Verzeichnisse einrichten und, auch in maschineller Form, führen. Eine Verpflichtung, diese Verzeichnisse auf dem neuesten Stand zu halten, besteht nicht; eine Haftung bei nicht richtiger Auskunft besteht nicht. Aus öffentlich zugänglich gemachten Verzeichnissen dieser Art sind Auskünfte zu erteilen, soweit ein solches Verzeichnis der Auffindung der Grundbuchblätter dient, zur Einsicht in das Grundbuch oder für den Antrag auf Erteilung von Abschriften erforderlich ist und die Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch gegeben sind. Unter den Voraussetzungen des § 12 kann Auskunft aus Verzeichnissen nach Satz 1 auch gewährt werden, wenn damit die Einsicht in das Grundbuch entbehrlich wird. Inländischen Gerichten, Behörden und Notaren kann auch die Einsicht in den entsprechenden Teil des Verzeichnisses gewährt werden. Ein Anspruch auf Erteilung von Abschriften aus dem Verzeichnis besteht nicht. Für maschinell geführte Verzeichnisse gelten § 126 Abs. 2 und § 133 entsprechend.

(2) Als Verzeichnis im Sinne des Absatzes 1 kann mit Genehmigung der Landesjustizverwaltung auch das Liegenschaftskataster verwendet werden.



Weitere Vorschriften um § 12a GBO

Entscheidungen zu § 12a GBO

  • OLG-MUENCHEN, 20.03.2007, 32 Wx 22/07
    Das Verfahren nach den bezeichneten Vorschriften ist nicht geeignet, zu einer Überprüfung der sachlichen Berechtigung des vom Vermessungsamt erstellten Veränderungsnachweises zu führen.
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 02.11.2006, 5 W 241/06
    Abschriften von Grundaktenbestandteilen müssen dort enthaltene farbliche Markierungen wiedergeben.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 20.01.2004, 1 W 294/03
    1. Ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht steht in der Regel dem Pflichtteilsberechtigten zu, der nach dem Tode des im Grundbuch eingetragenen Erblassers seine erbrechtlichen Ansprüche prüfen will; das gilt auch, wenn inzwischen der Erbe als Rechtsnachfolger eingetragen ist. 2. Zur Darlegung des berechtigten Interesses...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 19.06.2001, 1 W 132/01
    Die Presse kann unter Berufung auf die Pressefreiheit grundsätzlich kein das informationelle Selbstbestimmungsrecht des eingetragenen Eigentümers überwiegendes Interesse an der Grundbucheinsicht einschließlich der Abteilungen II und III geltend machen, wenn es lediglich um unterhaltende Berichterstattung und Befriedigung der...

Erwähnungen von § 12a GBO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 12a GBO:

  • Grundbuchordnung (GBO)
    • Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
  • § 12c
    • Siebenter Abschnitt (Das maschinell geführte Grundbuch)
  • § 133
    • Neunter Abschnitt (Übergangs- und Schlußbestimmungen)
  • § 143

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