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JuraForum.deGesetzeGBO§ 129 GBO 

Stand: 20.05.2013

§ 129 GBO

Grundbuchordnung

   Siebenter Abschnitt (Das maschinell geführte Grundbuch)

(1) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für die Grundbucheintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. Durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen eingetreten sind.

(2) Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie wirksam geworden ist. Bei Eintragungen, die gemäß § 127 Abs. 1 Inhalt des Grundbuchs werden, bedarf es abweichend von Satz 1 der Angabe des Tages der Eintragung im Grundbuch nicht.


Weitere Vorschriften um § 129 GBO

Entscheidungen zu § 129 GBO

  • OLG-KOELN, 08.05.2006, 2 Wx 2/06
    Dass bei dem in Nordrhein-Westfalen eingesetzten Programm "SolumSTAR" eine Buchung im Grundbuch mit einem in der Vergangenheit liegenden Datum und damit rückwirkend technisch ohne größere Probleme möglich ist, ercheint im Hinblick auf die gesetzliche Bestimmung in § 129 GBO bedenklich. Indes rechtfertigt allein dieser Umstand...

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