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§ 127 GBO - Ermächtigung für Rechtsverordnungen über maschinelles Einspeichern/Übermitteln von Grundstücksdaten

Grundbuchordnung

   Siebenter Abschnitt (Das maschinell geführte Grundbuch)

(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung, zu deren Erlass auch die Landesjustizverwaltungen ermächtigt werden können, bestimmen, dass das Grundbuchamt

(2) Soweit das Grundbuchamt nach bundesrechtlicher Vorschrift verpflichtet ist, einem Gericht oder einer Behörde über eine Eintragung Mitteilung zu machen, besteht diese Verpflichtung bezüglich der nach Maßgabe des Absatzes 1 aus dem Liegenschaftskataster in das Grundbuch übernommenen Angaben nicht.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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