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JuraForum.deGesetzeGBO§ 126 GBO - Ermächtigung für Rechtsverordnungen über automatisierte Dateien 

§ 126 GBO - Ermächtigung für Rechtsverordnungen über automatisierte Dateien

Grundbuchordnung

   Siebenter Abschnitt (Das maschinell geführte Grundbuch)

(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und in welchem Umfang das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird. Hierbei muss gewährleistet sein, dass

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Die Führung des Grundbuchs in maschineller Form umfasst auch die Einrichtung und Führung eines Verzeichnisses der Eigentümer und der Grundstücke sowie weitere, für die Führung des Grundbuchs in maschineller Form erforderliche Verzeichnisse. Das Grundbuchamt kann für die Führung des Grundbuchs auch Verzeichnisse der in Satz 1 bezeichneten Art nutzen, die bei den für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen eingerichtet sind; diese dürfen die in Satz 1 bezeichneten Verzeichnisse insoweit nutzen, als dies für die Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist.

(3) Die Datenverarbeitung kann im Auftrag des nach § 1 zuständigen Grundbuchamts auf den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorgenommen werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Grundbuchsachen sichergestellt ist.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Grundbuchordnung (GBO)
    • Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
  • § 12a Verzeichnisse
    • Siebenter Abschnitt (Das maschinell geführte Grundbuch)
  • § 127 Ermächtigung für Rechtsverordnungen über maschinelles Einspeichern/Übermitteln von Grundstücksdaten
    • Achter Abschnitt (Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte)
  • § 135 Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte; Verordnungsermächtigungen
    • Neunter Abschnitt (Übergangs- und Schlussbestimmungen)
  • § 148 Ermächtigung für Rechtsverordnungen über Wiederherstellung von Grundbüchern

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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