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JuraForum.deGesetzeGBO§ 125 GBO - Beschwerde 

§ 125 GBO - Beschwerde

Grundbuchordnung

   Sechster Abschnitt (Anlegung von Grundbuchblättern)

Die Beschwerde gegen die Anlegung des Grundbuchblatts ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.



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