Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeGBO§ 125 GBO 

Stand: 20.05.2013

§ 125 GBO

Grundbuchordnung

   Sechster Abschnitt (Anlegung von Grundbuchblättern)

Die Beschwerde gegen die Anlegung des Grundbuchblatts ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.


Weitere Vorschriften um § 125 GBO

Entscheidungen zu § 125 GBO

  • OLG-NAUMBURG, 13.11.2003, 11 Wx 16/02
    1. Bis zum 31. Dezember 2000 erfaßte die Beschlagnahme des Grundstücks das aufstehende selbstständige Gebäudeeigentum nicht. 2. Zu den vom Grundbuchamt zu prüfenden Voraussetzungen für das Anlegen eines Gebäudegrundbuchblattes. 3. Im vermögensrechtlichen Verfahren wird kein selbstständiges Gebäudeeigentum verbindlich...
  • OLG-THUERINGEN, 23.07.2002, 6 W 329/02
    1. Ist ein Gebäudegrundbuchblatt angelegt worden, obwohl nur ein Besitzrechtsvermerk hätte eingetragen werden können, hat das GBA einen gesetzlich nicht zugelassenen Grundbuch-Sachverhalt geschaffen, den es von Amts wegen löschen muss. 2. In den Fällen der so genannten hängengebliebenen Entstehung von Gebäudeeigentum kann nur...

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 125 GBO"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche