JuraForum.de > Gesetze > GBO > § 12 GBO - Einsicht in Grundbuch
Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das Gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.
(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
(3) Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass
Fußnoten:
Zu § 12: Geändert durch G vom 19. 4. 2006 (BGBl I S. 866).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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