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§ 12 GBO - Einsicht in Grundbuch

Grundbuchordnung

   Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)

(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das Gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.

(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass


Fußnoten:


Zu § 12: Geändert durch G vom 19. 4. 2006 (BGBl I S. 866).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Grundbuchordnung (GBO)
    • Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
  • § 12a Verzeichnisse
  • § 12b Einsicht in Originale
  • § 12c Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
    • Siebenter Abschnitt (Das maschinell geführte Grundbuch)
  • § 133 Voraussetzungen für Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
    • Achter Abschnitt (Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte)
  • § 139 Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf

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