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§ 118 GBO - Ermittlungen zur Eigentumsfeststellung

Grundbuchordnung

   Sechster Abschnitt (Anlegung von Grundbuchblättern)

Zur Feststellung des Eigentums an dem Grundstück hat das Grundbuchamt von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die geeigneten Beweise zu erheben.



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