JuraForum.de > Gesetze > GBO > § 118 GBO
Sechster Abschnitt (Anlegung von Grundbuchblättern)
Zur Feststellung des Eigentums an dem Grundstück hat das Grundbuchamt von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die geeigneten Beweise zu erheben.
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