JuraForum.de > Gesetze > GBO > § 117 GBO
Sechster Abschnitt (Anlegung von Grundbuchblättern)
Das Grundbuchamt hat die zuständige Behörde um Übersendung eines beglaubigten Auszugs aus dem für die Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch maßgebenden amtlichen Verzeichnis zu ersuchen.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 117 GBO:
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