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JuraForum.deGesetzeGBO§ 117 GBO 

Stand: 20.05.2013

§ 117 GBO

Grundbuchordnung

   Sechster Abschnitt (Anlegung von Grundbuchblättern)

Das Grundbuchamt hat die zuständige Behörde um Übersendung eines beglaubigten Auszugs aus dem für die Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch maßgebenden amtlichen Verzeichnis zu ersuchen.


Weitere Vorschriften um § 117 GBO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 117 GBO:

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