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JuraForum.deGesetzeGBO§ 115 GBO - Kosten eines erledigten Rechtsstreits 

§ 115 GBO - Kosten eines erledigten Rechtsstreits

Grundbuchordnung

   Fünfter Abschnitt (Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen)
      III. (Klarstellung der Rangverhältnisse)

Wird durch das Verfahren ein anhängiger Rechtsstreit erledigt, so trägt jede Partei die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten. Die Gerichtskosten werden niedergeschlagen.



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