JuraForum.de > Gesetze > GBO > § 114 GBO
Fünfter Abschnitt (Verfahren des Grundbuchamts in
besonderen Fällen)
III. (Klarstellung der Rangverhältnisse)
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz verteilt das Grundbuchamt auf die Beteiligten nach billigem Ermessen.
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