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JuraForum.deGesetzeGBO§ 113 GBO - Löschung des Einleitungsvermerks 

§ 113 GBO - Löschung des Einleitungsvermerks

Grundbuchordnung

   Fünfter Abschnitt (Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen)
      III. (Klarstellung der Rangverhältnisse)

Wird die neue Rangordnung eingetragen (§ 102 Abs. 2, § 111) oder wird das Verfahren eingestellt (§ 109), so ist der Einleitungsvermerk zu löschen.



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