JuraForum.de > Gesetze > GBO > § 111 GBO - Umschreibung des Grundbuchs
Fünfter Abschnitt (Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen)
III. (Klarstellung der Rangverhältnisse)
Ist die neue Rangordnung rechtskräftig festgestellt, so hat das Grundbuchamt das Grundbuch nach Maßgabe dieser Rangordnung umzuschreiben.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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