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JuraForum.deGesetzeGBO§ 111 GBO 

Stand: 20.05.2013

§ 111 GBO

Grundbuchordnung

   Fünfter Abschnitt (Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen)
      III. (Klarstellung der Rangverhältnisse)

Ist die neue Rangordnung rechtskräftig festgestellt, so hat das Grundbuchamt das Grundbuch nach Maßgabe dieser Rangordnung umzuschreiben.


Weitere Vorschriften um § 111 GBO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 111 GBO:

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