JuraForum.de > Gesetze > GBO > § 111 GBO
Fünfter Abschnitt (Verfahren des Grundbuchamts in
besonderen Fällen)
III. (Klarstellung der Rangverhältnisse)
Ist die neue Rangordnung rechtskräftig festgestellt, so hat das Grundbuchamt das Grundbuch nach Maßgabe dieser Rangordnung umzuschreiben.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 111 GBO:
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