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JuraForum.deGesetzeGBO§ 110 GBO 

Stand: 19.04.2013

§ 110 GBO

Grundbuchordnung

   Fünfter Abschnitt (Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen)
      III. (Klarstellung der Rangverhältnisse)

(1) Hat das Grundbuchamt in dem Beschluß, durch den die neue Rangordnung festgestellt wird, über einen Widerspruch entschieden, so ist gegen den Beschluß die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässig.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.


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