JuraForum.de > Gesetze > GBO > § 11 GBO - Eintragung: Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen Organs
Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
Eine Eintragung in das Grundbuch ist nicht aus dem Grunde unwirksam, weil derjenige, der sie bewirkt hat, von der Mitwirkung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.
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